Straßenausbau: Neue Beitragssatzung in Kraft – Abrechnung künftig über zwei Zonen

Rückwirkend zum 1. Januar 2023 hat die Stadt Oppenheim die Einführung sogenannter „wiederkehrender Beiträge“ im Straßenausbau per entsprechender Satzung beschlossen. Der entsprechende Beschluss wurde am 18. Januar im Stadtrat gefasst. Die Stadt folgt damit einer gesetzlichen Vorgabe der rheinland-pfälzischen Landesregierung vom Mai 2020. Damit wird die Kostenbeteiligung von Grundstückseigentürmern bei der Herstellung, Erweiterung oder Erneuerung von kommunalen Verkehrsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen neu geregelt. Gleichzeitig tritt die bisher in Oppenheim geltende Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 02.01.1996 außer Kraft.
Bei allen sogenannten Ausbaumaßnahmen werden künftig somit nicht nur die direkten Anlieger an den Kosten beteiligt, sondern alle Grundstückseigentümer einer Zone. Jede solche Maßnahme ist vom Stadtrat gesondert zu beschließen. Insgesamt wurden für Oppenheim zwei Zonen – eine östlich und eine westlich der B9 – festgelegt. Für die Beitragspflichtigen macht sich dieser Unterschied im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten (in der Regel alle 35 bis 40 Jahre) aber oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger zu entrichten, fallen aber in der Einzelsumme niedriger aus. Die Höhe des städtischen Eigenanteils bei Sanierungsmaßnahmen hat der Stadtrat auf 35 Prozent festgesetzt.

Die neue Ausbausatzung erhielt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der VG vom 01.03.2023 Rechtskraft und kann unter https://www.stadt-oppenheim.de/satzungen-ortsrecht/ abgerufen werden.