Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Gästeführungen und Kulturveranstaltungen der Stadt Oppenheim

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind Gästeführungen von Gästen bei Rundgängen, Rundfahrten, anderen Gästeführungsprogrammen sowie Kulturveranstaltungen (Konzerte, Kabarett, Theater etc.). Der Vertrag über die Gästeführungen und Kulturveranstaltungen kommt ausschließlich zwischen der Stadt Oppenheim und den Gästen zustande.

(2) Soweit die Buchung einer Gästeführung über eine Agentur oder einen sonstigen Dritten vermittelt wird, tritt dieser ausschließlich als Vertragsvermittler auf. Dem steht nicht entgegen, dass die Agentur Teile der Vertragsabwicklung übernimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

Ein Vertrag über eine Gästeführung im Sinne des § 1 und die daraus folgende Zahlungspflicht kommt auf Grund einer schriftlich vorgenommenen Buchung durch Rechnungsstellung zustande.

§ 3 Vergütung und Zahlungsfrist

(1) Die Zahlung der TicketgebĂĽhren fĂĽr öffentliche GästefĂĽhrungen bzw. die jeweilige Kulturveranstaltung ist gemäß der Bestimmungen und Abläufe des Buchungsdienstleisters “bookingkit” online direkt bei Buchung zu entrichten.

(2) Die Zahlung fĂĽr GästefĂĽhrungen geschlossener Gruppen (private FĂĽhrungen) ist bis 14 Tage vor FĂĽhrungsbeginn, gemäß der Bestimmungen und Abläufe des Buchungsdienstleisters “bookingkit”, nach Buchungsbestätigung, online zu entrichten.

(3) Barzahlungen sind vor FĂĽhrungs- bzw. Veranstaltungsbeginn zu leisten.

(4) Die genannten Preise sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Widerruf

Soweit die Stadt Oppenheim Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitveranstaltungen anbietet, insbesondere in Form von Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht.

§ 5 Absage und Abbruch von Gästeführungen durch die Stadt Oppenheim

(1) Die Stadt Oppenheim hat das Recht, eine gebuchte Gästeführung vor deren Beginn abzusagen, im Falle der Einwirkung höherer Gewalt oder bei Wetterbedingungen, die die Durchführung der Gästeführung gefährden. Eine Erstattung des Ticketpreises erfolgt in diesem Falle wahlweise in Form der genutzten Zahlungsweise oder per Gutschein.

(2) Kommt es wegen unvorhersehbaren Gründen zu einem Abbruch der Gästeführung während ihrer Durchführung, erhält der Gast den Teil des gezahlten Ticketpreises erstattet, der dem Anteil der nicht durchgeführten Gästeführung entspricht. Zu unvorhersehbaren Gründen zählen, unter anderem, höhere Gewalt, Unglück und Witterungsbedingungen. Eine Erstattung des Ticketpreises erfolgt in diesem Falle wahlweise in Form der genutzten Zahlungsweise oder per Gutschein.

(3) Die Stadt Oppenheim kann die Gästeführung ohne Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Erstattung des Ticketpreises stornieren oder abbrechen, wenn ein Gast die Durchführung der Gästeführung, ungeachtet einer Ermahnung, nachhaltig stört oder er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

§ 6 Absage und Abbruch von Kulturveranstaltungen durch die Stadt Oppenheim

(1) Die Stadt Oppenheim hat das Recht, eine Kulturveranstaltung vor deren Beginn abzusagen, im Falle der Einwirkung höherer Gewalt oder bei Wetterbedingungen, die die Durchführung der Kulturveranstaltung gefährden. Eine Erstattung des Ticketpreises erfolgt in diesem Falle wahlweise in Form der genutzten Zahlungsweise oder per Gutschein.

(2) Die Stadt Oppenheim hat das Recht, eine Kulturveranstaltung, während ihrer Durchführung, aus unvorhersehbaren Gründen abzubrechen. Zu unvorhersehbaren Gründen zählen, unter anderem, höhere Gewalt, Unglück und Witterungsbedingungen. Eine Erstattung des Ticketpreises erfolgt in diesem Falle nicht.

(3) Die Stadt Oppenheim kann die Kulturveranstaltung, ohne Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Erstattung des Ticketpreises, absagen oder abbrechen, wenn ein Gast die Durchführung der Veranstaltung, ungeachtet einer Ermahnung, nachhaltig stört oder er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

§ 7 Stornierung und Abbruch von Gästeführungen durch Gäste

(1) Gruppen (private Führung) sowie die Teilnehmer einer öffentlichen Führung sind berechtigt, die jeweilige Führung ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Eine Stornierung durch den Gast muss in Textform erklärt werden (schriftlich, per Email, per Fax) und erfolgt als Rückerstattung oder wahlweise als Gutschein.

(2) Bei Stornierung der Buchung durch den Gast werden Stornogebühren in folgender Höhe erhoben:

• bis 30 Kalendertage vor Führungsbeginn → kostenfrei
• 29 – 1 Kalendertage vor der Führung → 20 % des Gesamtpreises
• am Tag der Führung → 100 % des Gesamtpreises.

(3) Bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Gästeführung als ausgefallen und begründet ein Ausfallhonorar in Höhe des angegebenen Gesamtpreises bzw. den Einbehalt desselben, falls schon gezahlt.

(4) Im Falle eines Abbruchs der Gästeführung, während ihrer Durchführung, durch Gäste, unabhängig von Gründen und Zeitpunkt, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.

§ 8 Gutscheine

(1) Gutscheine, die in der Tourist-Info, MerianstraĂźe 2a, 55276 Oppenheim, online oder in Form einer RĂĽckerstattung, erworben wurden, haben eine unbegrenzte GĂĽltigkeit.

(2) Erworbene Gutscheine können ausschließlich nur für Gästeführungen, nicht für Veranstaltungen eingelöst werden.

(3) Eine Barauszahlung erworbener Gutscheine ist nicht möglich.

§ 9 Verspätung am Tag der Gästeführung

(1) Ist eine Verspätung am Tag abzusehen, ist die Tourist-Info, Merianstraße 2a, 55276 Oppenheim (während der Geschäftszeiten) unter 06133-4909-14 oder -19 umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei einer unentschuldigten Verspätung der Gruppe hält der Gästebegleiter (im Folgenden „GB“), soweit nichts anderes vereinbart, eine Wartezeit von 30 Minuten ab dem vereinbarten Führungsbeginn ein. Nach verstrichener Wartezeit gilt die Führung als ausgefallen und begründet ein Ausfallhonorar in Hohe des vereinbarten Führungshonorars.

(3) Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe muss zwischen dieser und dem GB vereinbart werden, ob die Führung entsprechend verkürzt, oder ob die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten werden soll. In Falle der Verlängerung der Führung beträgt der Aufpreis 10,00 € pro angefangener halber Stunde. Der Betrag ist dem GB bar zu zahlen.

§ 10 Gruppengröße bei öffentlichen Gästeführungen

Bei öffentlichen Führungen mit bis zu maximal 15 Personen behält sich die Stadt Oppenheim vor, zusätzliche Gäste dazu zu buchen, falls die maximale Teilnehmerzahl nicht erreicht wird.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung ist wechselseitig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Pflichten der Vertragsparteien (Kardinalpflichten). Für die Gästeführung beinhaltet das zum Beispiel die gewissenhafte Vorbereitung der Gästeführung und die im Rahmen der im Verantwortungsbereich der Stadt Oppenheim liegenden Verkehrssicherungspflicht, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und störungsfreie Gästeführung zu treffen.

(2) Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gästeführers beruhen.

(3) Der Gästeführer haftet nicht für die Verkehrssicherheit von Örtlichkeiten, deren Verkehrssicherung nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, auch wenn diese im Rahmen der Gästeführung besucht werden. (z. B. Kirchen-, Museums- oder Ausstellungsbesuche, Bahn-, Tram-, Bus- oder Taxifahrten usw.) und andere die in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

(4) Kinder können an Führungen nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten, bei denen die Haftung für die Kinder liegt, teilnehmen.

§ 12 Verhalten während Gästeführungen und Kulturveranstaltungen

(1) Bei allen Führungen im Oppenheimer Kellerlabyrinth ist ein Sicherheitshelm zu tragen. Die Helme werden für die Führung nebst Hygienehaube kostenfrei zur Verfügung gestellt. Den Anweisungen der GBs ist zu jeder Zeit Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss von der Gästeführung zur Folge. Ein Schadensersatzanspruch besteht in diesem Falle nicht.

(2) Bei Kulturveranstaltungen aller Art ist den Anweisungen des Personals bzw. Sicherheitspersonals zu jeder Zeit Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Ein Schadensersatzanspruch besteht in diesem Falle nicht.

(3) Das Aufnehmen von Foto- und Videos zu nicht-kommerziellen Zwecken ist ausdrücklich erlaubt. Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken müssen im Vorfeld schriftlich angefragt werden. Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken ohne Voranfrage sind verboten und werden bei Zuwiderhandlung geahndet. Vor Veröffentlichung muss das Einverständnis der ggf. aufgenommenen Personen eingeholt werden.

§ 13 Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die fĂĽr die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur VerfĂĽgung gestellten Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden. Diese Daten dĂĽrfen auch vom Veranstalter fĂĽr die Kundenbetreuung verwendet werden. Sie werden im Sinne des Bundesdaten- schutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.

§ 14 Sonstiges

Der Kunde der FĂĽhrung oder Veranstaltung erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften zum Dienst- bzw. Werkvertrag gemäß BGB.

(2) Erfüllungsort ist Oppenheim. Gerichtsstand ist Mainz für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, und sofern nicht ein anderer Gerichtsstand ausschließlich ist.

Stand: 01.04.2024